Heidelberger Sittenstrafordnung

Anmerkung: Das nachfolgende Dokument ist nicht wörtlich zitiert, sondern zum Zweck besserer Lesbarkeit an bestimmten Stellen sprachlich geglättet.

Auszug aus der Sittenstrafordnung für Dirnen des Heidelberger Kurfürsten Ott-Heinrich des Jahres 1532

"Wir, Ota-Henricus, Pfalgraf bey Rheyn und des Reiches durchlauchtiger Kurfürst ordnen hiermit an...dass sich all seine Untertanen gleich wessen Standes geziemlicher Sittlichkeit zu befleissigen haben und sich den Verlockungen fleischlicher Lust zu enthalten haben, wenn sie nicht dienen zum Segen der Zeugnis.

Sollen deswegen sich die ledigen Weibspersonen keusch halten bis zur Ehe und die, die das mißachten und nur zu ihrer Freude sich lassen von Mannsleut beschlafen oder gar solche hierzu verführen, ihne dafür gar noch Münz oder Wertes abnehmen, sollen strenger Strafe unterzogen werden ohne Gnade, sie seien ehrlos und ihnen gebühret Schande und harte Pein.

Indem man solche, welche zur Anzeige gebracht oder beim Sündtun ergriffen soll verbringen sogleich in den Weibsturm am Staden. Dort soll einer jeden fürs erste die Unzucht zu sühnen ein kräftiger Stockschlag erteilt werden...Hierzu soll die Dirn über die Schrammen gelegt werden, ihr die Röck wie das Hemd gelupft ihr aber auch die Schlupfen niedergestriffen, daruff ihr der Züchtiger soll 25 kräftige Hieb auf dem nackten Arsch linieren, dass sies im sündigen Fleische schmerzhaft verspüre. Soll aber kein Knüttel benutzt werden, so ihr kein Knoch werd gebrochen, sondern ein Haselgerten von Kleinfingerstärken...

Sojenige aber, die das getan haben für Löhnung und sich gemacht haben ein lüstig oder gar faul Leben soll man zum Hofe vom Fängnis verbringen und dort vor aller Leut und Insass zur Schanden und Abschreckung lassen ihre Kleider vollends ausziehen, sie sodann in den Stock spannen. Dann soll der Meister die Karbatschen nehmen und ihr ein halbhundert Schläg verabreichen, so ein jeder recht knallet. Und soll ihr kein Schönheit, noch ihr Gewinsel oder lauthals Plärren von nutzen sein, sondern der Profoß ist anzuhalten, ihr scharf um die Lenden zu peitschen und sie auch an den Brüst zwicken zu machen, daß die Teufelstrieb ihr vergehen.

Die so Mannsleut oder gar noch unwissend Burschen zum ihr Beiwohnen verführet soll man die Schamgeissen reiten lassen durch die Gassen und über die Plätz. Soll das Weibstück im kurzen Hemd..rittlings sich mit der blossen Studen auf die Spitzkanten, die soll sein scharf gehobelt, die kann noch mit Pfeffer eingerieben sein aufsetzen und ihr die Bein unten geschlossen mit einer 10pfündigen Ketten. So soll sie der Henkersbüttel umherkarren, sie mit einer Schellen ausläuten und ihre Schanden überall verkündigen...."

Weitere Anmerkung: angeblich stammt das Dokument aus den privaten Aufzeichnungen eines Justizgehilfen, die im 18. Jhd zu einer "anonymen" Schilderung der Zustände in einem Spinnhaus geführt haben soll. An der Authenzität des Textes und der Entstehungsgeschichte darf man getrosst zweifeln. Aber selbst wenn er erfunden sein sollte, ist er gut erfunden, derart drastische, landesherrliche Strafvorschriften waren in dieser Zeit keineswegs ungewöhnlich.

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