Atomwaffenurteil Ein Urteil, von dem man bereits jetzt mit Sicherheit sagen kann, daß es einen Platz in der Rechtsgeschichte haben wird, ist der Beschluß des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag vom 8. Juli 1996 zur Völkerrechtswidrigkeit von Atomwaffen: Der Urteilstenor: A. Weder im internationalen Gewohnheitsrecht noch im
internationalen Vertragsrecht gibt es eine ausdrückliche Ermächtigung zur Drohung mit
bzw. zum Einsatz von Atomwaffen. B. Weder im internationalen Gewohnheitsrecht noch im
internationalen Vertragsrecht gibt es ein umfassendes und weltweites Verbot der Drohung
mit bzw. des Einsatzes von Atomwaffen als solchen. C. Eine Drohung oder Gewaltanwendung mit Atomwaffen, die
gegen Artikel 2, Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen [Verbot der Gewaltanwendung]
verstieße und nicht alle Anforderungen des Artikels 51 erfüllte, wäre rechtswidrig. D. Eine Drohung mit bzw. ein Einsatz von Atomwaffen hat
auch die Anforderungen des Völkerrechts für bewaffnete Konflikte zu erfüllen,
insbesondere die Regeln und Prinzipien des humanitären Kriegsvölkerrechts, sowie die
besonderen Verpflichtungen, die sich aus Verträgen und anderen Übereinkünften ergeben,
die sich ausdrücklich auf Kernwaffen beziehen. E. Aus den oben genannten Anforderungen folgt, daß die
Drohung mit bzw. der Einsatz von Atomwaffen gegen die Regeln des Völkerrechts für
bewaffnete Konflikte im allgemeinen verstoßen würde und im besonderen gegen die Regeln
und Prinzipien des humanitären Völkerrechts. F. Es besteht die Verpflichtung, Verhandlungen zu einer
umfassenden nuklearen Abrüstung unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle in
redlicher Absicht zu führen und zum Abschluß zu bringen. Zum nächsten Text Der Prozess gegen Charles Beaudelaires "Blumen des Bösen" Zurück zur Textübersicht Texte Zurück zur Startseite: Homepage Rechtsanwalt van Vliet |